11.053
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=== Hintergrund ===
Die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmen einer Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V § 129 geregelt. Dieser Paragraf verpflichtet Apotheken fünf Prozent des Fertigarzneimittel-Umsatzes mit günstigen Importarzneimitteln abzudecken, d.h. eine bestimmte '''Importquote '''einzuhalten. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger sein muss als der Preis des Bezugsarzneimittels, um eine Austauschpflicht auszulösen.
*es handelt sich um Sprechstundenbedarfsverordnungen, die an Vertragsärzte abgegeben werdender komplette Sprechstundenbedarf von Vertragsärzten sowie*es gibt ein rabattbegünstigtes Arzneimittelder Umsatz, der mit der Abgabe von rabattbegünstigten Arzneimitteln gemacht wird.
=== Was bedeuten die kleinen und großen i und o in der Lauer-Taxe? ===