11.053
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=== Hintergrund ===
Die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmen einer Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V § 129 geregelt. Dieser Paragraf verpflichtet Apotheken fünf Prozent des Fertigarzneimittel-Umsatzes mit günstigen Importarzneimitteln abzudecken, d.h. eine bestimmte '''Importquote '''einzuhalten. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger sein muss als der Preis des Bezugsarzneimittels, um eine Austauschpflicht auszulösen.
Nicht zu berücksichtigen bei der Ermittlung des Fertigarzneimittel-Umsatzes der Apotheke ist
*der komplette Sprechstundenbedarf von Vertragsärzten sowie
*der Umsatz, der mit der Abgabe von rabattbegünstigten Arzneimitteln gemacht wird.
Die Kennzeichnung von Importpräparaten ist somit ein wichtiger Faktro Faktor in der Apotheken-EDV. Wie dies in WINAPO aussieht, lesen Sie hier.<br><br>
=== Was bedeuten die kleinen und großen i und o in der Lauer-Taxe? ===