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Import und Original

144 Bytes hinzugefügt, 15:07, 13. Jul. 2011
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=== Hintergrund ===
Die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmen einer Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V § 129 geregelt. Dieser Paragraf verpflichtet Apotheken fünf Prozent des Fertigarzneimittel-Umsatzes mit günstigen Importarzneimitteln abzudecken, d.h. eine bestimmte '''Importquote '''einzuhalten. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger sein muss als der Preis des Bezugsarzneimittels, um eine Austauschpflicht auszulösen.
Grundsätzlich sind Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte verpflichtet, entseidennNicht zu berücksichtigen bei der Ermittlung des Fertigarzneimittel-Umsatzes der Apotheke ist
*es handelt sich um Sprechstundenbedarfsverordnungen, die an Vertragsärzte abgegeben werdender komplette Sprechstundenbedarf von Vertragsärzten sowie*es gibt ein rabattbegünstigtes Arzneimittelder Umsatz, der mit der Abgabe von rabattbegünstigten Arzneimitteln gemacht wird.
Grundsätzlich gilt, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates&nbsp;mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger Die Kennzeichnung von Importpräparaten ist als somit ein wichtiger Faktro in der Preis des BezugsarzneimittelsApotheken-EDV.   Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegtWie dies in WINAPO aussieht, lesen Sie hier.<br><br>
=== Was bedeuten die kleinen und großen i und o in der Lauer-Taxe? ===

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