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Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG)

19 Bytes hinzugefügt, 11:43, 21. Aug. 2013
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*Abgabe von Packungen an Krankenhäuser und gleichgestellte Einrichtungen
*Abgabe an in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 AMG genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen (betrifft u.a. Lieferung von Impfstoffen und Infusionslösungen an Ärzte und Gesundheitsämter)
*Abgabe von Humanarzneimitteln zur Anwendung bei Tieren<!---
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Die Belege sind den Anforderungen des DAV zufolge monatlich am ersten Werktag für den zurückliegenden Monat zu bedrucken, erstmals also am 2. September für die im August abgegebenen Packungen. Die Apotheke druckt pro verwendetem Apotheken-IK einen Beleg und reicht diesen bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.
Den Selbsterklärungs-Sonderbeleg drucken Sie in der '''Kasse''' wie folgt aus: 
*Legen Sie den Sonderbeleg am Kassendrucker ein 

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