Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln
Zum 07.04.2023 endete die bis dahin gültige Rechtsgrundlage für die Verteilung und Abrechnung des aus Bundesmitteln beschafften Paxlovid®. Gemäß Informationen von Seiten ABDATA wurde eine Anschlussregelung geschaffen, welche ab 08.04.2023 greift und Änderungen am bisherigen Vorgehen beinhaltet.
Wie Sie anhand dieser Vorgaben seit 08.04.2023 Verordnungen von COVID-19-Arzneimitteln mit WINAPO® abrechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Es wird dabei unterschieden, ob zu Lasten einer GKV oder PKV abgerechnet wird. Derzeit betrifft diese Regelung als einziges eingesetztes Mittel Paxlovid®.
Erfassung des Vorgangs und Rezeptdruck in der Kasse bei Abrechnung gegenüber GKV
Um die Abgabe eines COVID-19-Arzneimittels als Muster-16-Verordnung zu erfassen, gehen Sie wie folgt vor:
- Legen Sie im Abverkauf der Kasse einen Verkauf mit der Verkaufsart RZO an, da für die Abgabe von COVID-19-Arzneimitteln keine Zuzahlung zu erheben ist.
- Stellen Sie als Kostenträger die Krankenkasse des Patienten ein.
- Erfassen Sie den verordneten Artikel mit der BUND-PZN.
[derzeit nur Paxlovid®: BUND-PZN 17977087 abrechenbar].
Wählen Sie bei der Abfrage der Kostenübernahme Kasse zahlt.
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Falls Sie das Arzneimittel liefern, können Sie zusätzlich die speziell für COVID-19-Arzneimittel definierte Botendienstleitung mit der neuen Sonder-PZN '17717386 abrechnen. Diese ist aufgrund der Kurzfristigkeit der Beschlüsse erst ab dem 15.04.23 im WINAPO-System hinterlegt. Dann kann die Sonder-PZN wie gewohnt direkt in die Artikelzeile eingeben werden.
Bis dahin können Sie die Pauschale vorübergehend manuell im Sonderzeilen-Assistent erfassen. |
- Geben Sie die Sonder-PZN 17717386 direkt in die nächste Artikelzeile ein und bestätigen Sie mit Enter.
Es öffnet sich nun der Sonderzeilen-Assistent in der Maske Sonstige Sonder-PZN. Das Sonderkennzeichen, die Bezeichnung und der Betrag sind vorbelegt.
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- Übernehmen Sie die Daten mit OK in den Abverkauf.
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- Nun können Sie den Verkauf abschließen und das Rezept bedrucken.
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