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=== Hintergrund ===
Die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmen einer Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V § 129 geregelt.
Grundsätzlich sind Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte verpflichtet, entseidenn
*es handelt sich um Sprechstundenbedarfsverordnungen, die an Vertragsärzte abgegeben werden
*es gibt ein rabattbegünstigtes Arzneimittel
Grundsätzlich gilt, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels.
Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegt.
=== Was bedeuten die kleinen und großen i und o in der Lauer-Taxe? ===