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13:00, 21. Nov. 2012
=== Hintergrund ===
Welche Die Regelung des § 129 SGB V verpflichtet die Apotheken im Falle der Substitutionsmöglichkeit dazu, ein Arzneimittel abzugeben, für das die jeweilige Einzelkrankenkasse einen Rabattvertrag mit dem Hersteller hat. Nur wenn kein solches Arzneimittel zur Verfügung steht, kommen die Apotheke bei welcher Krankenkasse überhaupt noch abgeben darfRegelungen des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V zum Zuge, ist in Form welche der sogenannten Rabattverträge geregelt. Diese sind in WINAPO bei jedem betroffenen Artikel hinterlegt und führen in der Kasse zu definierten Meldungen, Apotheke die eine Aussage darüber gebenWahl lassen, ob zwischen Abgabe des verordneten Artikels oder eines der drei preisgünstigsten vergleichbaren Artikel abgegeben werden darf oder nicht.
Was genau diese Meldungen bedeutenAls Grundlage für die Berücksichtigung durch die Software umfasst die in den Preisänderungsdienst integrierte Datenlieferung alle Rabattvereinbarungen, sehen Sie in der folgenden Übersichtwelche von den Krankenkassen zum jeweiligen Stichtag ABDATA gegenüber verbindlich gemeldet wurden.
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