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=== Hintergrund ===
Ab dem 1. Januar 2018 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Unternehmer mit einem bargeldintensiven Betrieb mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden kann.
Die Kassen-Nachschau ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers ''„ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung“.''
Ähnlich wie bei den bereits vorhandenen Nachschauen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer wird es der Finanzverwaltung ermöglicht ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmens die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben zu überprüfen.
§ 146b Abs. 1 Satz 1 AO enthält die Legaldefinition des Begriffs "Kassen-Nachschau":
''„Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).“''
Auf Verlangen sind Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Prüfer berechtigt diese einzusehen.
Die Kassen-Nachschau selbst ist '''keine Außenprüfung'''. Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen aber hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
=== Bereitstellung relevanter Daten für die Kassen-Nachschau ===
Mit dem WINAPO® 64 Release 2018/1 wird Ihnen in der Applikation '''Finanzen''' eine Funktion zur Verfügung stehen, mit der wir Ihnen relevante Daten für die Kassen-Naschschau bereitstellen. Bitte achten Sie auf entsprechende Informationen in Ihrem Info-Center sowie in der Update-Dokumentation.
Sollten Sie die Daten im Zuge der Kassen-Nachschau vor dem WINAPO® 64 Release 2018/1 benötigen, bitten wir Sie das Servicecenter unter der Rufnummer 0911 - 97 95 555 zu kontaktieren. Wir stellen Ihnen die Daten zeitnah zur Verfügung.
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[[Category:WINAPO® 64 PRO]][[Category:Finanzen]]
=== Hintergrund ===
Ab dem 1. Januar 2018 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Unternehmer mit einem bargeldintensiven Betrieb mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden kann.
Die Kassen-Nachschau ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers ''„ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung“.''
Ähnlich wie bei den bereits vorhandenen Nachschauen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer wird es der Finanzverwaltung ermöglicht ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmens die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben zu überprüfen.
§ 146b Abs. 1 Satz 1 AO enthält die Legaldefinition des Begriffs "Kassen-Nachschau":
''„Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).“''
Auf Verlangen sind Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Prüfer berechtigt diese einzusehen.
Die Kassen-Nachschau selbst ist '''keine Außenprüfung'''. Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen aber hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
=== Bereitstellung relevanter Daten für die Kassen-Nachschau ===
Mit dem WINAPO® 64 Release 2018/1 wird Ihnen in der Applikation '''Finanzen''' eine Funktion zur Verfügung stehen, mit der wir Ihnen relevante Daten für die Kassen-Naschschau bereitstellen. Bitte achten Sie auf entsprechende Informationen in Ihrem Info-Center sowie in der Update-Dokumentation.
Sollten Sie die Daten im Zuge der Kassen-Nachschau vor dem WINAPO® 64 Release 2018/1 benötigen, bitten wir Sie das Servicecenter unter der Rufnummer 0911 - 97 95 555 zu kontaktieren. Wir stellen Ihnen die Daten zeitnah zur Verfügung.
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[[Category:WINAPO® 64 PRO]][[Category:Finanzen]]