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FAQs zu securPharm

Um Fälschungen von Arzneimitteln erkennbar zu machen und damit letztlich auch präventiv zu verhindern, sind die pharmazeutischen Unternehmer durch eine Verordnung der EU-Kommission ab 9. Februar 2019 verpflichtet, alle von ihnen ausgelieferten Packungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit einem Erstöffnungsschutz und einer individuellen Seriennummer zu versehen. Die Seriennummer der Packung wird in einem von aktuellen Barcode-Scannern lesbaren 2D-Code (DataMatrix-Code) auf der Packung aufgedruckt und parallel dazu in einer Datenbank hinterlegt, welche für den deutschen Markt vom securPharm-Konsortium betrieben wird.

In der gegenwärtigen Übergangsphase sind also sowohl Packungen mit DataMatrix-Code, als auch ältere Packungen ohne Code in Umlauf.  

Nicht nur durch diesen Umstand kommt es im Apothekenalltag zu Unklarheiten bezüglich securPharm. Daher stellen wir Ihnen in diesem Dokument Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verfügung: FAQ securPharm.

 

Fragen zur Umsetzung beantworten die jeweiligen Landesverbände und -kammern der Apothekerschaft. Die ABDA stellt Apothekern ebenfalls FAQs zur Verfügung. Diese sind über die Landesorganisationen erhältlich. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.securpharm.de und www.NGDA.de.