FAQ zum Rahmenvertrag § 129 Absatz 2 SGB V: Unterschied zwischen den Versionen

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Ab dem 01. Juli 2019 gilt ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorung nach § 129 Absatz 2 SGB V.&nbsp;Er wurde&nbsp;zwischen dem Spitzenverband ''Bund der Krankenkassen'' (GKV-Spitzenverband) und dem''&nbsp;Deutschen Apothekerverband e.V. ''(DAV) geschlossen.
 
Ab dem 01. Juli 2019 gilt ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorung nach § 129 Absatz 2 SGB V.&nbsp;Er wurde&nbsp;zwischen dem Spitzenverband ''Bund der Krankenkassen'' (GKV-Spitzenverband) und dem''&nbsp;Deutschen Apothekerverband e.V. ''(DAV) geschlossen.
  
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Version vom 25. Juni 2019, 09:19 Uhr

Ab dem 01. Juli 2019 gilt ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorung nach § 129 Absatz 2 SGB V. Er wurde zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) geschlossen.

Dieser Vertrag ist ein zentrales Regelwerk, in dem alle wichtigen Regelungen zur Arzneimittelversorung GKV-Versicherter und zur Abrechnung zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind.

 

Der Rahmenvertrag hat Auswirkungen auf die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel im Importmarkt und im Generikamarkt.

Hierzu zählt auch die Regel zur der Berechnung der Preisgünstigkeit von Importarzneimitteln (15/15/5 Regel) und die Vorgabe, auch im Generikamarkt den GKV-VK bei der Entscheidung zur Preisgünstigkeit heranzu ziehen.

 

Im LAUER-FISCHER Kunden-Center haben wir die Antworten häufig gestellte Fragen zum Rahmenvertrag für Sie kompakt  zusammengefasst:FAQ Rahemenvertrag

Sie finden die FAQ im Bereich eLearning unter Dokumente. Dort wählen Sie die Kategorie sonstige Unterlagen.