Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit einer im Dezember erfolgten Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hat das BMG die ambulante Verschreibung von Arzneimitteln zur gezielten Behandlung von COVID-19-Erkrankten geregelt, welche vom BMG zentral beschafft werden. Im Leitfaden "Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln” hat die ABDA Vorgaben zur Abrechnung derartiger Arzneimittel veröffentlicht.
 
Mit einer im Dezember erfolgten Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hat das BMG die ambulante Verschreibung von Arzneimitteln zur gezielten Behandlung von COVID-19-Erkrankten geregelt, welche vom BMG zentral beschafft werden. Im Leitfaden "Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln” hat die ABDA Vorgaben zur Abrechnung derartiger Arzneimittel veröffentlicht.
  
Wie Sie anhand dieser Vorgaben Verordnungen von COVID-19-Arzneimitteln mit WINAPO® abrechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.
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Wie Sie anhand dieser Vorgaben Verordnungen von COVID-19-Arzneimitteln mit '''WINAPO<sup>®</sup>''' abrechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.
  
 
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Version vom 18. Januar 2022, 11:28 Uhr

Mit einer im Dezember erfolgten Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hat das BMG die ambulante Verschreibung von Arzneimitteln zur gezielten Behandlung von COVID-19-Erkrankten geregelt, welche vom BMG zentral beschafft werden. Im Leitfaden "Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln” hat die ABDA Vorgaben zur Abrechnung derartiger Arzneimittel veröffentlicht.

Wie Sie anhand dieser Vorgaben Verordnungen von COVID-19-Arzneimitteln mit WINAPO® abrechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Erfassung des Vorgangs und Rezeptdruck in der Kasse

  • Legen Sie im Abverkauf der Kasse einen Verkauf mit der Verkaufsart RZO an.
    Wählen Sie die Verkaufsart unabhängig davon, ob ein Muster-16-Formular oder ein Privatrezept vorliegt, da für die Abgabe von COVID-19-Arzneimitteln bei beiden Rezeptarten keine Zuzahlung zu erheben ist und bei beiden Rezeptarten der Druck des Zuzahlungsbetrags 0,00 vorgesehen ist.
  • Stellen Sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) ein. Wählen Sie ggf. dabei als Kostenträgergruppe RVO/Primärkasse.
  • Erfassen Sie den Artikel mit der BUND-PZN 17936094. Wählen Sie bei der Abfrage der Kostenübernahme Kasse zahlt.

Ansicht in WINAPO® 64:

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Ansicht in WINAPO® ux:

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Falls Sie das Arzneimittel liefern, können Sie zusätzlich die speziell für COVID-19-Arzneimittel definierte Botendienstleitung mit der neuen Sonder-PZN 17716530 abrechnen. Diese ist derzeit aufgrund der Kurzfristigkeit der Beschlüsse noch nicht im System hinterlegt.
Sie können die Pauschale vorübergehend jedoch wie folgt manuell erfassen:

  • Öffnen Sie den Sonderzeilen-Assistenten über Verkaufszeile / Assistent (WINAPO® 64) bzw.Verkaufszeile / Sonderzeilen-Assistent (WINAPO® ux).
  • Gehen Sie auf Sonstige Sonder-PZN.
  • Geben Sie in der folgenden Ansicht die Daten der Sonder-PZN 17716530 „Botendienstpauschale COVID-19-Arzneimittel“ manuell ein. Der Abrechnungsbetrag beläuft sich auf 8,00 € brutto:

Ansicht in WINAPO® 64:

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Ansicht in WINAPO® ux:

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  • Übernehmen Sie den Eintrag in den Abverkauf.

Ansicht in WINAPO® 64:

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Ansicht in WINAPO® ux:

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  • Nun können Sie den Verkauf abschließen und das Rezept bedrucken.

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