11.053
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=== Hintergrund ===
Die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmen einer Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V § 129 geregelt. Dieser Paragraf und die Richtlinien des Rahmenvertrags verpflichtet Apotheken , fünf Prozent des Fertigarzneimittel-Umsatzes mit günstigen Importarzneimitteln abzudecken, d.h. und damit eine bestimmte '''Importquote '''einzuhaltenWirtschaftlichkeitsressource in Höhe von 10 % des FAM-Umsatzes zu erzielen. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger sein muss als der Preis des Bezugsarzneimittels, um eine Austauschpflicht auszulösenauf die Importquote angerechnet zu werden.
Nicht zu berücksichtigen berücksichtigt bei der Ermittlung des "importfähigen" Fertigarzneimittel-Umsatzes der Apotheke ist wird
*der komplette Sprechstundenbedarf von Vertragsärzten sowie