Die Regelung des § 129 SGB V verpflichtet die Apotheken im Falle der Substitutionsmöglichkeit dazu, ein Arzneimittel abzugeben, für das die jeweilige Einzelkrankenkasse einen Rabattvertrag mit dem Hersteller hat. Nur wenn kein solches Arzneimittel zur Verfügung steht, kommen die Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V zum Zuge, welche der Apotheke die Wahl lassen, zwischen Abgabe des verordneten Artikels oder eines der drei preisgünstigsten vergleichbaren Artikel.
Als Grundlage für die Berücksichtigung durch die Software umfasst die in den Preisänderungsdienst integrierte Datenlieferung alle Rabattvereinbarungen, welche von den Krankenkassen zum jeweiligen Stichtag ABDATA gegenüber verbindlich gemeldet wurden.
Bei aktivierten Parametern kann in der Aufgabenliste eine der folgenden Schaltflächen erscheinen:
Inhalt der Aufgabe
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Bedeutung
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Es liegen bei dem aktuellen Artikel mit der zugeordneten Einzelkrankenkasse vergleichbare Rabattartikel vor und die Substitutionspflicht muss geprüft werden.
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Der aktuelle Artikel muss bei bestimmten Einzelkrankenkassen evtl. substituiert werden. Zur definitiven Prüfung ist eine Krankenkassenzuordnung erforderlich.
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Für den ausgewählten Artikel besteht eine Substitutionsmöglichkeit. Der Artikel kann nach den geltenden Regeln (§ 129 SGB V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag nach § 129) substituiert werden.
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Dies signalisiert, dass der aktuelle Artikel bei der zugeordneten Einzelkrankenkasse nicht auf generische Verordnung hin abgabefähig ist, da er nicht zu den drei billigsten bzw. zu den bei der Krankenkasse rabattbegünstigten Artikeln zählt.
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Dies signalisiert, dass der aktuelle Artikel bei bestimmten Einzelkrankenkassen substituiert werden muss. Zur definitiven Prüfung ist eine Krankenkassenzuordnung erforderlich.
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Der ausgewählte Artikel ist einer von mehreren, die nach den geltenden Regeln abgegeben werden können (der Artikel gehört zu den drei billigsten bzw. zu mehreren bei der Krankenkasse rabattbegünstigten Artikeln).
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Das Ergebnis der Vorprüfung ist, dass vergleichbare rabattbegünstigte Artikel existieren und eine Vergleichsrecherche nötig ist, um das Vorliegen einer Susbstitutionspflicht im Detail zu klären. Die Markierung ist als Hinweis zu verstehen. Es kann nicht sicher vorhergesagt werden, ob eine Vergleichs-Recherche zu austauschbaren rabattbegünstigten Artikeln führt, da Wirkstoffstärke wie auch Indikationsübereinstimmung nicht in die Vorprüfung eingehen. Umgekehrt kann der Hinweis ausbleiben, wenn die austauschbaren Artikel nicht dieselbe Warengruppe haben bzw. der in die ABDA-Warengruppe integrierte ATC-Code keine Verschlüsselung auf Stoffebene erlaubt.
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Das Ergebnis der Vorprüfung ist, dass vergleichbare rabattbegünstigte Artikel existieren und mittels einer Vergleichsrecherche das Vorliegen einer Susbstitutionsmöglichkeit im Detail geklärt werden kann.
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Aus der gesetzlichen Regelung resultiert auch die Pflicht zum Austausch zwischen Import und Original, wenn einer der Artikel rabattiert ist. Bei vom Aut-idem-Austausch ausgeschlossenen gentechnisch hergestellten Arzneimitteln (Biosimilar-Thematik) erfolgt daher eine Prüfung auf Austauschpflicht innerhalb der Importgruppe.
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