11.053
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=== Hintergrund ===
Die Abgabe von Importarzneimitteln im Rahmen einer Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V § 129 geregelt und die Richtlinien Richtlinie des Rahmenvertrags verpflichtet Apotheken, fünf Prozent des Fertigarzneimittel-Umsatzes mit günstigen Importarzneimitteln abzudecken und damit eine Wirtschaftlichkeitsressource in Höhe von 10 % des FAM-Umsatzes zu erzielen.Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Arzneimittelabgabepreis des Importpräparates mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger sein muss als der Preis des Bezugsarzneimittels, um auf die Importquote angerechnet zu werden.
Nicht berücksichtigt bei der Ermittlung des "importfähigen" Fertigarzneimittel-Umsatzes der Apotheke wird
*der komplette Sprechstundenbedarf von Vertragsärzten sowie