Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. August 2013, 10:53 Uhr

Hintergrund

Zum 01.08.2013 wird das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es, den Apotheken für die von ihnen geleisteten Notdienste einen finanziellen Zuschuss zu gewähren. Insgesamt ca. 120 Mio. Euro sollen pro Jahr bereitgestellt und leistungsgerecht nach Anzahl der erbrachten Notdienste an die Apotheken ausgezahlt werden.

Zur Verwaltung der Mittel wurde ein Nacht- und Notdienstfonds in Trägerschaft des DAV eingerichtet. Finanziert wird der Fonds durch eine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung, welche zum 01.08.2013 in Kraft tritt. Zu diesem Stichtag erhöhen sich die Preise verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel um 16 Cent zzgl. Mehrwertsteuer. Die 16 Cent stellen einen zweckgebundenen Betrag dar, welcher pro verkaufter Packung von den Apotheken an den Fonds abzuführen ist.

Bei Arzneimitteln, die als Sachleistung abgegeben und über die Rechenzentren abgerechnet werden, übernehmen die Rechenzentren die Einzahlung in den Fonds. Über die Anzahl verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel, welche anderweitig abgegeben wurden, müssen die Apotheken in einer Selbsterklärung Auskunft geben. Die daraus resultierenden Beitragsanteile werden über die Rechenzentren an den Fonds gemeldet und dort entsprechend verrechnet.

Änderungen in WINAPO® zum 01.08.2013

  • Anpassung der Preise verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel (Preisänderungsdienst)
  • Anpassung der Berechnungsfunktion für Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung
  • Protokollierung der in der Kasse verkauften Packungen, welche der Beitragspflicht an den Notdienstfonds unterliegen.

Die Beitragspflicht beträgt 16 Cent netto pro Packung, die dem Geltungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung unterliegt. Konstellationen der Abgabe verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel, welche nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, müssen über die Verkaufsarten Sprechstundenbedarf oder Bar bzw. über andere WINAPO®-Module (Warenabgabe in der Warenwirtschaft) abgewickelt werden, damit sie von WINAPO® nicht fälschlich als beitragspflichtig behandelt werden.

Zu nennen sind insbesondere

  • Abgabe von Packungen an andere Apotheken
  • Abgabe von Packungen an Krankenhäuser und gleichgestellte Einrichtungen
  • Abgabe an in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 AMG genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen (betrifft u.a. Lieferung von Impfstoffen und Infusionslösungen an Ärzte und Gesundheitsämter)
  • Abgabe von Humanarzneimitteln zur Anwendung bei Tieren